AGB
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot – pauschalierter Schadensersatz bei endgültiger Nichtannahme oder Zurückziehen des Angebots (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung des Kunden ist als Angebot des Kunden gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren; wir können dieses innerhalb von 6 Wochen annehmen. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt der Kunde an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch eine entsprechende Erklärung
(Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware annehmen. (2) Verweigert der Kunde endgültig die Annahme der Ware oder zieht er sein verbindliches Angebot zum Kauf der Ware zurück, steht uns ein pauschalierter Schadensersatz in
Höhe von 20 % des Warenwerts zu. Im Falle der Annahmeverweigerung erhöht sich dieser Betrag um die Verpackungs- und Versandkosten. Dem Kunden steht das Recht zu, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso steht es uns zu, einen
höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 3 Angebotsunterlagen (1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. (2) Wir behalten uns die Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für Unterlagen des Kunden. Unterlagen des Kunden dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben. Wir sind aber verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne Dritten nur mit Zustimmung des Kunden zugänglich zu machen.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne Aufstellung oder Montage ab Lager der SunnaVoltaik GmbH, ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von
Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. (6) Der Preisberechnung liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Preise für die Beschaffung und
Herstellung durch uns zugrunde. Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen bzw. Kostensenkungen
durch Preisänderungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
§ 5 Umfang und Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen (1) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder
Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart
ist. (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. (3) Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Kunden entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben
unberührt. (4) Können die Produkte insgesamt oder in einzelnen Teilen nicht in dem bei Vertragsabschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Kaufvertrags einseitig technische Verbesserungen
in seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so sind wir berechtigt, die verbesserte Version zu liefern. (5) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des Abschlusses eines
entsprechenden konkreten Deckungsgeschäfts unsererseits den Liefergegenstand nicht rechtzeitig oder nicht in der im Deckungsgeschäft vertraglich vereinbarten Beschaffenheit erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt davon unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren. Auch der Kunde ist berechtigt in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden dem Kunden
im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. (6) Produkte und Leistungen, die für die fachgerechte Montage und den Betrieb der gelieferten Ware erforderlich sind, sind nur Teil des Lieferumfangs,
wenn dies explizit schriftlich vereinbart worden ist. Dies gilt insbesondere für Materialien zum wechselstromseitigen Anschluss einer Photovoltaikanlage und die nach VdS 2010 und anderen Bestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen zum
Blitzschutz oder eine Begutachtung der statischen Eignung von Dach und Untergrund.
§ 6 Lieferzeit / Lagerkosten (1) Sofern nicht eine andere Frist für die Leistung vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser jeweiliges verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt wurde. (2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. (3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (6)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend
zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8)Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. (10) Wird der Versand der
Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder nach der Anzeige unserer Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat, gegebenenfalls zeitanteilig, ein Lagergeld
in Höhe von 0,5% des Verkaufspreises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet,
dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 7 Gefahrenübergang – Verpackungskosten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager der SunnaVoltaik GmbH vereinbart. (2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 8 Mängelhaftung (1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel
innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, uns schriftlich anzuzeigen. Andernfalls verliert der Kunde die Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel. Die Mängel sind dabei so detailliert
zu beschreiben, wie es dem Kunden möglich ist. (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch
im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (9) Wir haften nicht für Schäden, die dem Kunden durch die Nichteinhaltung von Garantiezusagen
seitens unserer Lieferanten oder der Hersteller entstehen. Dies gilt insbesondere für die Nichteinhaltung von abgegebenen Garantieerklärungen wie Leistungs- und Produktgarantien. (10)für die Montage und Verwendung der gelieferten Produkte
sind alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Montage und Inbetriebnahme der gelieferten Produkte darf ausschließlich durch gesetzlich zugelassene und autorisierte Fachbetriebe erfolgen. Wir haften nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Montage oder Handhabung der gelieferten Produkte entstehen. Dies gilt insbesondere falls der Kunde Produkte selbst montiert und in Betrieb nimmt und die dafür vorgeschriebenen Zulassungen nicht besitzt. (11) Das gesetzliche
Rücktrittsrecht des Kunden setzt bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstands kein Verschulden unsererseits voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer durch den Lieferer zu vertretenden Pflichtverletzung
vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt.
§ 9 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den uns entstandenenAusfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich
MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. (9) Wir nehmen sämtliche in diesem Paragraphen vom Kunden erklärten Abtretungserklärungen an.
§ 11 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. (3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.